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   VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076   

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https://dejure.org/2021,13263
VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076 (https://dejure.org/2021,13263)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076 (https://dejure.org/2021,13263)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. April 2021 - 11 ZB 20.2076 (https://dejure.org/2021,13263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1, 3 49 Abs. 4 S. 3 und 4,, § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g
    Abmahnung eines Mietwagenunternehmens

  • rewis.io

    Abmahnung eines Mietwagenunternehmens, fahrlässige Verstöße gegen die Rückkehr- und Aufzeichnungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnung eines Mietwagenunternehmens; fahrlässige Verstöße gegen die Rückkehr- und Aufzeichnungspflicht

  • rechtsportal.de

    Abmahnung eines Mietwagenunternehmens wegen personenbeförderungsrechtlicher Pflichtverstöße (hier: Rückkehrpflicht und Aufzeichnungspflicht)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Hamburg, 24.09.2014 - 3 Bs 175/14

    "Uber pop" ist verbotenes Geschäftsmodell

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076
    Es liege auch eine Divergenz vor, weil das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 24. September 2014 (3 Bs 175/14) abweiche und hierauf beruhe.

    Der Beklagte hat zutreffend angeführt, dass es sich beim Oberverwaltungsgericht Hamburg, von dessen Entscheidung (B.v. 24.9.2014 - 3 Bs 175/14 - NVwZ 2014, 1528) das Verwaltungsgericht München abgewichen sein soll, nicht um das ihm im Instanzenzug übergeordnete Berufungsgericht und damit schon nicht um ein taugliches Divergenzgericht handelt (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 162).

  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076
    Für die Frage, ob die Klägerin als Mietwagenunternehmerin gegen ihre Rückkehr- und Aufzeichnungspflichten verstoßen hat, ist nicht maßgebend, ob UBER als Unternehmen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes einzustufen wäre und daher für seine Anwendungssoftware (App) eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 PBefG benötigt, ob deren Betrieb im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht (vgl. BGH, U.v. 13.12.2018 - I ZR 3/16 - GewArch 2019, 157 = juris Rn. 26 ff.), die Niederlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 PBefG) und die Sachbezogenheit der Mietwagengenehmigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG) überhaupt genehmigungsfähig wäre, ob im Hinblick darauf die zur Ausführung an die Klägerin vermittelten Beförderungsverträge rechtmäßig waren oder die Entgegennahme von Beförderungsaufträgen über eine UBER-App im Mietwagenverkehr personenbeförderungsrechtlich generell unzulässig ist (vgl. dazu BGH, U.v. 13.12.2018 a.a.O. Rn. 31 ff.; LG München, U.v. 10.2.2020 - 4 HK O 14935/16, 4 HKO 14935/16 - MMR 2021, 91 = juris Rn. 52 ff.; Müller-Bidinger, jurisPR-WettbR 3/2019, Anm. 3; Kramer, GewArch 2015, 145/148 f.).

    Ausgehend vom Zweck der Bestimmungen in § 49 Abs. 4 Satz 3 und 4 PBefG, im Interesse der Allgemeinheit die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes zu schützen (vgl. BGH, U.v. 13.12.2018 - I ZR 3/16 - GewArch 2019, 157 = juris Rn. 37), liegt es auf der Hand, dass diese Pflichten bezogen auf die einzelne Fahrt auszulegen sind.

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076
    Diese sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 jeweils m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076
    Diese sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 jeweils m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076
    Diese sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 jeweils m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076
    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19).
  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076
    Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), nicht vorliegen.
  • VGH Bayern, 11.02.2019 - 11 CS 18.1808

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076
    Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der gerichtlichen Feststellungen ergeben oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser aufzuklären (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 11 ZB 19.1783 - juris Rn. 14; B.v. 11.2.2019 - 11 CS 18.1808 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.; B.v. 17.2.2017 - 13a ZB 15.301 - juris Rn. 4 ff. zum Ordnungswidrigkeitenverfahren).
  • VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04
    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076
    Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), nicht vorliegen.
  • LG München I, 10.02.2020 - 4 HKO 14935/16

    UBER Apps in München verboten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076
    Für die Frage, ob die Klägerin als Mietwagenunternehmerin gegen ihre Rückkehr- und Aufzeichnungspflichten verstoßen hat, ist nicht maßgebend, ob UBER als Unternehmen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes einzustufen wäre und daher für seine Anwendungssoftware (App) eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 PBefG benötigt, ob deren Betrieb im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht (vgl. BGH, U.v. 13.12.2018 - I ZR 3/16 - GewArch 2019, 157 = juris Rn. 26 ff.), die Niederlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 PBefG) und die Sachbezogenheit der Mietwagengenehmigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG) überhaupt genehmigungsfähig wäre, ob im Hinblick darauf die zur Ausführung an die Klägerin vermittelten Beförderungsverträge rechtmäßig waren oder die Entgegennahme von Beförderungsaufträgen über eine UBER-App im Mietwagenverkehr personenbeförderungsrechtlich generell unzulässig ist (vgl. dazu BGH, U.v. 13.12.2018 a.a.O. Rn. 31 ff.; LG München, U.v. 10.2.2020 - 4 HK O 14935/16, 4 HKO 14935/16 - MMR 2021, 91 = juris Rn. 52 ff.; Müller-Bidinger, jurisPR-WettbR 3/2019, Anm. 3; Kramer, GewArch 2015, 145/148 f.).
  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 11 ZB 20.642

    Versagung einer Taxi-Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit

  • VGH Bayern, 04.12.2019 - 11 ZB 19.1783

    Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Begehung einer

  • VGH Bayern, 25.09.2017 - 11 ZB 17.1379

    Rechtmäßige personenbeförderungsrechtliche Abmahnung mangels erforderlicher

  • VGH Bayern, 17.02.2017 - 13a ZB 15.301

    Rückforderung von landwirtschaftlichen Subventionen

  • VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844

    Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen - einstweiliger Rechtsschutz

    Insoweit verweist der Antragsteller auf das (inzwischen abgeschlossene) Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Az. 11 ZB 20.2076, das eine wegen der genannten Vorwürfe vom Landratsamt München gegenüber der M ... GmbH erteilte Abmahnung betraf.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, die vorgelegten Behördenakten, die Senatsakte in dem genannten Verfahren 11 ZB 20.2076 sowie auf die Senatsakte in dem Verfahren 11 CE 20.561, das den vorausgegangenen Streit um den Eintritt einer Genehmigungsfiktion betrifft, Bezug genommen.

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 26. April 2021 in dem Verfahren 11 ZB 20.2076, der die wegen dieser Vorfälle gegenüber der M ... GmbH ausgesprochene Abmahnung betrifft.

  • VGH Bayern, 05.01.2022 - 11 ZB 21.2153

    "Zureichender Grund" für die Verzögerung durch Einholung eines

    Im Übrigen darf eine Behörde nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von der Richtigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der gerichtlichen Feststellungen ergeben oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser aufzuklären (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2021 - 11 ZB 20.2076 - juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 17.2.2017 - 13a ZB 15.301 - juris Rn. 4 ff. zum Ordnungswidrigkeitenverfahren).
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